AV-Vertrag
Referatsleitung: Rechtsanwalt Markus Wollin
Fast immer, wenn andere Unternehmen Zugriff auf die Daten Ihrer Kunden haben, sind Sie im Bereich der Auftragsdatenverarbeitung (bzw. nach DSGVO: Auftragsverarbeitung) und müssen mit diesem Unternehmen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz: AV-Vertrag) abschließen.
Beispiele für Auftragsverarbeiter sind etwa: Einschaltung externer Wartungsdienstleister und sonstige EDV-, Telekommunikations- oder IT-Dienstleister mit Fernzugriff auf Ihre Daten, externe Rechenzentren, E-Mail-Provider, Cloud-Anbieter wie Google Drive oder die Dropbox, ein externes Lohnbuchhaltungsbüro, Callcenter zur Kundenbetreuung, externe Agenturen zur Durchführung von Marketingaktionen.
Sie haben Fragen zur Auftragsverarbeitung oder zu anderen datenschutzrechtlichen Aspekten? Wir helfen Ihnen gerne!