Der Beitritt zu einer AG als atypisch stiller Gesellschafter wird erst mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Vertreter der AG wirksam. Die vierzehntägige Widerrufsfrist für einen beitretenden Verbraucher beginnt frühestens nach Abgabe dieser Annahmeerklärung. Wenn Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beitritts zusätzlich die Zustimmung der Hauptversammlung der AG und die Eintragung eines Teilgewinnabführungsvertrages in das Handelsregister sind, so ist der Beitritt eines atypisch stillen Gesellschafters bis zur Eintragung schwebend unwirksam.
LG Berlin, Urteil vom 22.06.2009, 18 O 395/08:
Widerrufsfrist für Beitritt eines Anlegers als atypisch stiller Gesellschafter einer AG beginnt frühestens mit Annahme der Beitrittserklärung durch die AG
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