Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen (BGH, Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06).
Schönfärberei durch Anlagevermittler
Haftung trotz Aushändigung eines ordnungsgemäßen Prospektes
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