Ein Anlageberater, der unrichtige Angaben über den Inhalt einer Kapitalanlage in Form einer atypisch stillen Unternehmensbeteiligung macht, indem er zumindest den Eindruck erweckt hat, es handle sich um einen Immobilienfonds, ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese falsche Beratung kann auch nicht durch Übergabe des Verkaufsprospektes ausgeglichen werden, wenn dieser zwar die Risiken darstellt, aber einen Umfang von 126 Seiten hat und erst am Tag des Vertragsschlusses bzw. an dessen Vortag übergeben wird. In dieser kurzen Zeit ist eine ausreichende Kenntnisnahme bzw. Verständnis eines durchschnittlichen Anlegers nicht erreichbar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2007, Az. 3 U 141/06