Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.03.2006 die Beraterhaftung im Bereich der Altersvorsorge verschärft (Az.: 13/ O 389/04).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Anlageberater dem Anleger zum Zwecke der Altersvorsorge eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfohlen.
Zwar hatte der Anlageberater seinem Kunden den Emissionsprospekt zur Kapitalanlage rechtzeitig ausgehändigt und dabei sogar „pauschal“ auf einen möglichen Totalausfall des investierten Kapitals hingewiesen.
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellte das Oberlandesgericht dennoch fest, dass der Berater seine Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte.
Die zentralen Aussagen des OLG Düsseldorf:
- Besteht das Anlageziel für den Berater erkennbar in der privaten Altersvorsorge, so genügt ein pauschaler, quasi im Nebensatz erwähnter Hinweis auf das Risiko eines möglichen Totalverlustes nicht. Dieser Hinweis hat für den Anleger allenfalls eine theoretische Bedeutung, wenn die Zielrichtung der Erklärungen des Beraters deutlich auf eine Kaufempfehlung ausgerichtet war.
- Ein Anlageberater kommt seiner Beratungspflicht nicht dadurch nach, dass er den Emissionsprospekt nur übergibt und/oder auf Angaben im Prospekt verweist. Lässt der Anleger erkennen, dass er ein ausführliches Beratungsgespräch wünscht, ist eine individuelle, pointierte und gewichtete Aufklärung über Chancen und Risiken erforderlich.
Quellen:
Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Urteil vom 30.03.2006, I-6 U 84/05
Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf), Urteil vom 06.04.2005, 13 O 389/04
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