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OLG Bamberg, OLG Frankfurt und LG Ansbach:

21.03.2005

Übergabe des Emissionsprospektes erst am Tag der Zeichnung genügt nicht

Die übliche Vertriebspraxis einiger Strukturvertriebe und Anlagevermittler, wenn überhaupt einen Emissionsprospekt erst unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung oder kurz danch auszuhändigen, hatte bereits der Bundesgerichtshof  (BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03) als unzureichende Risikoaufklärung gewertet (hierzu bereits unser Kurzinfo zur Prospektaushändigung bei der Vermittlung atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen vom 20.07.2005).

In vier aktuellen Entscheidungen  der Oberlandesgerichte Bamberg und Frankfurt a.M  und des Landgerichts Ansbach wird diese anlegerfreundliche Rechtsprechung umgesetzt.

Auch nach Ansicht des OLG Bamberg, Urteil vom 21.03.2007 - 3 U 17/06, des OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2007 - 3 U 141/06 und des LG Ansbach, Urteile vom 28.03.2007 -3 O 259 und 3 O 1685/05 reicht es nicht aus, dass die Berater den Anlegern die Fondsprospekte erst am Tag des Vertragsschlusses übergeben hatten. Dem Anleger müsse vielmehr genügend Zeit eingeräumt werden, sich mit dem Inhalt des Prospektes sachgerecht auseinanderzusetzen.

Weil die Anlageberater genau dies versäumt hatten, haben die Oberlandesgerichte Bamberg und Frankfurt a.M. sowie das Landgericht Ansbach den Anlegern einen Schadensersatz-anspruch gegenüber dem Anlageberater in Höhe der getätigten Anlage zuerkannt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anlegern die Möglichkeit erleichtert wird, Schadensersatzansprüche gegenüber Initiatoren, Vermittlern und Anlageberatern durchzusetzen und geschlossene Beteiligungen noch nach Jahren rückabzuwickeln. Der beliebte Einwand des Anlageberaters und der Beteiligungsgesellschaften, der aufklärende Prospekt habe dem Anlageinteressent bei Vertragsunterzeichnung vorgelegen, dieser habe ihn gelesen, verstanden und den Empfang bestätigt, greift nicht mehr.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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