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LG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - 22 O 276/07:

10.06.2008

Anlagevermittler der Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH müssen durchschnittliche Anleger ungefragt über eingeschränkte Fungibilität von Beteiligungsobjekten aufklären

Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 10.06.2008 (Az: 22 O 276/07) die Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH, Markgröningen, zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender, für die Vermittlung atypisch stiller Beteiligungsmodelle typischer Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hatte sich durch einen Anlagevermittler im März 2005 zur Kündigung seiner Lebensversicherung bewegen lassen und unterzeichnete gleichzeitig eine Beitrittserklärung für eine atypisch stille Beteiligung an der Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH.

Nach Kündigung der Lebensversicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes zahlte er EUR 21.900,00 an die Analysis-Finanz.

Knapp zwei Jahre später erklärte der Kläger den Widerruf und die Anfechtung seiner Beitrittserklärung sowie die außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung.

Zur Begründung führte er u.a. an, durch den Anlagevermittler nicht ordnungsgemäß über die erheblichen Risiken dieser Anlageform und hier insbesondere nicht über die nur sehr eingeschränkte Möglichkeit des Weiterverkaufs der Beteiligung vor Ablauf der Vertragslaufzeit (Fungibilität) aufgeklärt worden zu sein. Außerdem habe er keinen Prospekt erhalten und die Widerrufsbelehrung sei falsch gewesen. Der Kläger forderte die gezahlten EUR 21.900,00 von der Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH zurück.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen die Analysis-Finanz einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.1, Abs.3, § 282, § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 BGB. Außerdem wird festgestellt, dass die Beteiligung des Klägers an der Analysis-Finanz beendet ist.

Die Aufklärung des Klägers erfolgte in unzutreffender Weise, denn er wurde nicht über die eingeschränkte Fungibilität informiert. Der Anlagenberater hätte insbesondere über die begrenzte Möglichkeit, Beteiligungen weiterzuverkaufen ohne entsprechende Anfrage des Interessenten aufklären müssen, da es sich um einen Umstand handelt, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu bereits: BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06 und unsere Kommentierung hierzu). Die Pflichtverletzungen ihres Anlagevermittlers muss sich die  Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über eine eingeschränkte Fungibilität kann nach richtiger Ansicht des LG Köln nur dann entfallen, wenn unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Dabei reicht aber allein der Umstand, dass die Kapitalanlage zur Altersvorsorge abgeschlossen wurde, nicht aus.

Nachdem der Kläger auch keine Gelegenheit erhalten hatte, den sogenannten Emissionsprospekt vor Vertragsschluss in Ruhe zu studieren, half der Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH auch der Umstand, dass darin entsprechende Risikohinweise aufgeführt waren, nicht weiter.

Der Kläger konnte Schadensersatz in voller Höhe fordern, weil für atypisch stille Beteiligungen die sogenannten Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02).

RA Markus Wollin (LOHBECK & PARTNER Rechtsanwälte) führt aktuell für einen weiteren geschädigten Kapitalanleger vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen Prozess gegen die Analysis-Finanz Immobilienverwaltungs GmbH und deren Vertriebsgesellschaft TERRANOVA GmbH & Vertriebs Co. KG. Der Auseinandersetzung liegt ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde.

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