Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist. Einem Gläubiger muss es unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung aus einem Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen.
Quelle: BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. III ZR 169/08Quelle: BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. III ZR 169/08