Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds in Kenntnis des Anlegerwunsches nach sicherer Geldanlage zur Altersvorsorge stellt Pflichtverletzung dar:
Ein Anleger, der eine sichere Geldanlage zur Altersvorsorge wünscht, hat gegen einen Anlageberater einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, das heißt "anlegergerecht" sein. Ein geschlossener Immobilienfonds ist für Zwecke der Altersvorsorge erkennbar ungeeignet, da er das Risiko eines Totalverlusts birgt. Insofern liegt eine Verletzung der Beratungspflichten vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die sich aus diesem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
(...) Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. „anlegergerecht“ sein. Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind ( BGH, Urt. v. 19.06.2008, III ZR 159/07, zit. nach juris, m.w.Nachw.; Urt. v. 06.03.2008, III ZR 298/05, WM 2008, 725 ff.). Dabei muss der Anlageberater als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, den von ihm betreuten Kapitalanleger besonders differenziert und fundiert beraten und ihm für seine Beitrittsentscheidungen ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Dazu hat er ihn über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095 ff.).
(...) Diesen Pflichten ist der Beklagte hier nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Denn er hat dem Kläger eine Anlage empfohlen, die für dessen Ziele erkennbar ungeeignet war. Ob der Beklagte darüber hinaus auch deshalb haftet, weil er nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen oder seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat, erscheint hingegen zweifelhaft, bedarf angesichts der anderweitig feststehenden Pflichtverletzung jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
(...) Der Beklagte hat dem Kläger eine Anlage empfohlen, die für dessen Ziele erkennbar ungeeignet war. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als für den Kläger in Betracht kommend ausgewählt und ihm diese angeboten. Da eine solche Beteiligung das Risiko eines Totalverlusts in sich birgt, ist sie für Zwecke der Altersvorsorge erkennbar ungeeignet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger dem Beklagten jedoch im Beratungsgespräch ausdrücklich erklärt, dass er eine Anlage gerade auch zum Zwecke der Alterssicherung suche. Davon hat auch der Senat für die vorliegende Entscheidung auszugehen, § 529 Abs. 1 ZPO, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung sind nicht ersichtlich. (...)"
Geschlossene Immobilienfonds zur Altersabsicherung ungeeignet!
OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009 - 24 U 154/08
KONTAKT