Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder. Allerdings darf er keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Volljährige den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) entschieden.
Mit dieser dritten Filesharing-Entscheidung sorgt der BGH für noch etwas mehr Rechtsklarheit. Der BGH hatte in dem Urteil "Sommer unseres Lebens" bislang nur entschieden, dass derjenige, der darlegen kann, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, keinen Schadensersatz schuldet (Urteil vom 12. 05.2010, Az. I ZR 121/08).
Ob er allerdings vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten muss, wenn ein volljähriges Familienmitglied etwa illegal Musik herunterlädt, war höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Diese Frage hat der BGH dahingehend entschieden, dass der Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für das Verhalten volljähriger Angehöriger haftet. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige müsse nämlich berücksichtigt werden, dass diese Gestattung auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Taten selbst verantwortlich sind. Wegen des besonderen innerfamiliären Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf man deshalb einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn belehren oder überwachen zu müssen.
Anders ist dies bei minderjährigen Kindern. Hier besteht infolge der Aufsichtspflicht zumindest eine Belehrungspflicht der Eltern. Erst dann, wenn man beispielsweise aufgrund einer Abmahnung annehmen muss, dass Tochter, Sohn oder Ehegatte den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, ist man verpflichtet, einzuschreiten.
Ob das Urteil auf WG-Mitbewohner übertragbar ist, bleibt unklar. Hier fehlt es meist an einer familiären Verbundenheit. Ob man einem Anschlussinhaber im Hinblick auf Mitbewohner, die keine Verwandten sind, Prüfpflichten auferlegen kann, bleibt also weiter offen.
Weiterhin besteht allerdings nach der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt. Er muss darlegen, dass ein anderer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Die konkreten Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast sind in Filesharing-Fällen nach wie vor höchst umstritten. Insbesondere das mit Filesharing-Klagen häufig befasste Amtsgericht München verlangt, dass konkret dargelegt wird, ob die Angehörigen zum besagten Zeitpunkt auch zu Hause waren und das Internet genutzt haben.
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