• Stellenangebote
  • Formulare
  • Sitemap
  • Anfahrt
  • Impressum
  • Datenschutz
Lohbeck und Partner
Lohbeck und Partner

Hornschuchpromenade 7
90762 Fürth

Telefon: +49 911 7492 10
Telefax: +49 911 7753 91
posteingang@lohbeck.net

https://www.lohbeck.de/news-details/bundesgerichtshof-staerkt-anlegerrechte/
  • Profil
    • Philosophie
    • Kernkompetenzen
    • Kanzlei für Forderungseinzug
    • Erstberatung
    • Technik
    • Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (Kooperation)
    • News
    • Internes
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • AV-Vertrag
    • eBay-Recht und rechtliche Betreuung von Online-Shops
    • Filesharing-Abmahnungen
    • Forderungsbeitreibung
    • Gesellschaftsrecht
    • Kapitalanlagerecht und Anlegerschutzrecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht und Domainrecht
    • Mietrecht
    • Privates Baurecht
    • Urheberrecht
    • Verkehrsrecht
    • Versicherungsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Anwälte
    • Norbert Wolff
    • Thomas Lohbeck
    • Markus Wollin
    • Martin Reitz
  • JU§T
    • Was ist JU§T?
    • Ihre Vorteile
    • JU§T - Branchenspezifische Lösungen
    • Kostenersparnis
  • Kontakt
  • Philosophie
  • Kernkompetenzen
  • Kanzlei für Forderungseinzug
  • Erstberatung
  • Technik
  • Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (Kooperation)
  • News
  • Internes
Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies.

Einige von ihnen sind essenziell und werden zum Betrieb der Webseite benötigt. Andere dienen der Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und können nach Belieben aktiviert oder deaktiviert werden.

Alle akzeptieren Auswahl speichern & schließen
Cookie-Informationen| Datenschutz| Impressum

Essenziell

Essenzielle Cookies sind für den Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich und können daher nicht deaktiviert werden.

Cookie-Informationen
Cookie-Consent-Cookie
Zweck
Dieser Cookie wird benötigt, um die von Ihnen getroffene Auswahl der erlaubten Cookies zu speichern.
Name
cc1601
Dauer
1 Jahr
Session-Cookie
Zweck
Dieser Cookie ist für die Funktionalität der Webseite erforderlich.
Name
PHPSESSID
Dauer
Sessiondauer

Statistiken

Statistik-Cookies erlauben das Erfassen anonymer Informationen darüber, wie Sie unsere Webseite nutzen. Sie helfen uns dabei, Ihr Nutzererlebnis und unsere Inhalte zu verbessern.

Cookie-Informationen
Google Analytics
Zweck
Diese Cookies erlauben das Erzeugen statistischer Daten darüber, wie Sie unsere Webseite nutzen.
Name
_ga, _gat, _gid
Anbieter
Google Ireland Limited
Datenschutz
https://policies.google.com/privacy
Dauer
1 Tag - 2 Jahre

Externe Medien

Externe Medien-Cookies erlauben das Laden von Medieninhalten aus externen Quellen. Sie können auch während des Besuchs der Webseite aktiviert werden, wenn Sie auf blockierte Medieninhalte stoßen.

Cookie-Informationen
Google Maps
Zweck
Dieser Cookie erlaubt das Laden von Google Maps-Inhalten.
Name
dlh_googlemaps
Anbieter
Google Ireland Limited
Datenschutz
https://policies.google.com/privacy
Dauer
1 Jahr

Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte:

18.01.2007

Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anlageberater eine besondere Hinweispflicht gegenüber dem Anleger hat, auf die eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit (Fungibilität) von Kommandit-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen. Der Anlageberater muss ohne Aufforderung und von selbst hierauf hinweisen soweit keine entsprechenden Angaben im Prospekt zu finden sind oder der Anleger nicht genug Zeit hatte, den Prospekt zu studieren.

Ein Anlageberater unterliegt grundsätzlich weiterreichenderen Pflichten als ein Anlagevermittler. Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Berater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Die Frage, ob die begrenzte Möglichkeit, Kommanditanteile an geschlossenen Immobilienfonds weiterzuverkaufen, eine Eigenschaft ist, über die der Anlageberater auch ohne entsprechende Anfrage des Interessenten aufzuklären hat, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist der der Auffassung, dass jedenfalls der Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zu einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen.

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06

Zurück

KONTAKT

So erreichen Sie uns:

+49 911 7492 10

posteingang@lohbeck.de

Hornschuchpromenade 7 90762 Fürth
+49 911 7492 10 +49 911 7753 91
  • Stellenangebote
  • Formulare
  • Sitemap
  • Anfahrt
  • Impressum
  • Datenschutz
E-Mail schreiben

Konzept zur Anwaltlichen Forderungsbeitreibung

© 2015 - Lohbeck & Partner Rechtsanwälte Konzept, Design und Realisierung 1601.com