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Atypisch stille Beteiligungen - Spekulative Geldanlage mit dem Risiko des Totalverlustes

31.03.2005

Die Versprechen von Anbietern wie z.B. der Frankonia Direkt AG, Frankonia Wert AG, Frankonia Sachwert AG oder der Südwest Finanz Vermittlung AG ("Südwestrenta" oder "Südwestrentaplus") klingen gut: Wer sich langfristig an ihren Unternehmen beteilige, könne Steuern sparen, für das Alter vorsorgen und eine schöne Rendite erzielen.

Doch solche Unternehmensbeteiligen sind riskant. Der Anleger begibt sich als stiller Gesellschafter in eine doppelte Gefahr. Auf die Geschäftspolitik des Unternehmens hat er kaum Einfluss, er hat sich im wahrsten Sinne des Wortes still zu verhalten. Er weiß von Anfang an nicht, welche genauen Investitionen getätigt werden. Sein Geld verschwindet in einem "Blind Pool".

Was den meisten Anlegern zudem vor Vertragsschluss durch den Anlagevermittler/Anlageberater nicht klar gemacht wird:

Sie werden als atypisch stille Gesellschafter wie Mitunternehmer behandelt und sind deshalb nicht nur am Gewinn des Unternehmens, sondern auch am Verlust beteiligt. Gerät die Gesellschaft in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, wird sie also insolvent, verliert der Anleger seine bis dahin einbezahlten Einlagen und muss eventuell sogar weiter seine Einlagen bis zur Höhe der Zeichnungssumme in die Konkursmasse einzahlen.

Zu Recht wird deshalb bereits seit Jahren in der seriösen Finanzpresse vor atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen gewarnt und werden die Anbieter in den Warnlisten der Verbraucherzentralen geführt.

Hinzu kommt noch, dass Anleger oft bis zum Renteneintrittsalter an die Unternehmensbeteiligungen gebunden sind und eine Kündigung in der Regel erst nach einer Beteiligungsdauer von 10 Jahren mit erheblichen Verlusten möglich ist.

Aufgrund dieser Risiken und der fehlenden Flexibilität der Anlageform wird seit Jahren in der  Finanzpresse vor atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen gewarnt. Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet z.B. in Ihrer Ausgabe vom 21.09.2004 über "Planlose Vermögensvernichtung" im Zusammenhang mit dem atypisch stillen Beteiligungsmodell der Göttinger Gruppe ("SecuRente").

In dem Bericht heißt es:

    " Bei dem Anlageprodukt SecuRente handelt es sich um eine so genannte atypische stille Beteiligung. Die Anleger werden dabei durch Ihre Einzahlungen zu Gesellschaftern von Unternehmen, an deren Gewinn und Verlust sie beteiligt sind. Daraus kann sich auch die Pflicht ergeben, Geld nachzuschießen. Gelockt werden die Investoren bei solchen Anlagemodellen mit der Steuerersparnis. Die Unternehmen, in die das Geld gesteckt wird, produzieren zunächst Verluste, die bis zur Höhe der eingezahlten Einlage steuerlich absetzbar sind. Später sollen die Gesellschaften Gewinne erwirtschaften, aus denen dann die Auszahlungen finanziert werden sollen. Die angebotenen Beteiligungen unterliegen keiner staatlichen Aufsicht und werden deshalb zum Grauen Kapitalmarkt gerechnet. Gesellschafter haben kaum Mitwirkungs- und Kontrollrechte, während die Gesellschaft mit dem Kapital weitgehend tun kann, was sie möchte. Das Risiko, dass diese Befugnis missbraucht wird, gilt als erheblich ."

Auch der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR-Info vom 06.06.2002 ) warnt vor atypisch stillen Beteiligungen:

    „(...) Eine solche Anlage ist immer, auch wenn sie mit seriösen Absichten verkauft wird, mit hohen Risiken verbunden. Die Produkte sind nur schwer durchschaubar und mit hohen Kosten und Provisionen belastet. Die Risiken werden oft verschleiert dargestellt und die Renditen unrealistisch hoch angesetzt. Renditeangaben von 8 bis 18 % sind keine Seltenheit. Meist werden die Verträge über eine sehr lange Laufzeit angeboten. Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag ist in der Regel nicht möglich oder mit hohen Kosten verbunden. Die Vertragsgestaltungen lassen oft erst nach einer Reihe von Beteiligungsjahren eine vorzeitige Beendigung wie z.B. Stornierung oder Beitragsbefreiung zu. Stornierungskosten um die 20 % der Beteiligungssumme sind keine Seltenheit. Unser Rat: Stille Beteiligungen sind für Klein- und Normalsparer nicht geeignet. Sie sind kein Produkt für die private Altersvorsorge. Totalverlust und Nachschusspflicht sind möglich .“

Die Zeitschrift FINANZtest berichtet seit 1998 durchgehend negativ über atypisch stille Unternehmensbeteiligungen, so z.B. in der Ausgabe 12/2003 unter der Überschrift:
 
"Unternehmensbeteiligungen - Der Stille ist oft der Dumme".

Auch die so genannten Brancheninformationsdienste, wie DFI-Gerlach-Report und Kapitalmarkt intern warnen bereits seit Mitte der 90er Jahre vor dem Angebot und Vertrieb von atypisch stillen Beteiligungsmodellen.  Zudem finden sich die Anbieter seit Jahren auch auf den Warnlisten der Verbraucherzentralen wieder.

Viele Anleger sind deshalb verunsichert und wollen sich von diesen Verträgen lösen.

Herr Rechtsanwalt Wollin aus unserer Kanzlei hat sich auf diesen Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert und vertritt seit nunmehr fünf Jahren ständig atypisch stille Gesellschafter, die sich z.B. an der Südwest Finanz Vermittlung (Erste / Zweite / Dritte) AG oder der Frankonia Direkt / Wert / Sachwert AG usw. beteiligt haben. Hierbei konnten in der Vergangenheit für zahlreiche Anleger außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen werden, in denen sich diese Gesellschaften dazu verpflichtet haben, die Beteiligungsverträge sofort zu beenden und einen Teil der Einlagen zurückzuzahlen. In einigen Fällen konnten sogar vollständige Rückabwicklungen erzielt werden. In Fällen, in denen sich die Beteiligungsgesellschaften nicht zu einem dem wechselseitigen Prozessrisiko entsprechenden Vergleich bereit erklärt haben, führen wir Prozesse, um die Interessen unserer Mandanten gerichtlich durchzusetzen.

Mehrere aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2004 (II ZR 354/02) und vom 21.03.2005 (Az. II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 157/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03) haben hier die Chancen der Anleger, die Verträge fristlos kündigen und eine vollständige Rückerstattung der Einlagen erreichen zu können, erheblich verbessert.

Allerdings verbieten sich auch nach dieser erfreulichen Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Verallgemeinerungen oder voreilige "Patentrezepte". Jeder Einzelfall weist Besonderheiten auf. Um die Chancen einer Rückabwicklung der Beteiligung beurteilen zu können, müssen die gesamten Vertragsunterlagen und die Umstände der Vertragsanbahnung individuell geprüft werden.

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